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Mietbedingungen

Die nachfolgenden Mietbedingungen gelten ergänzend zu unseren auf im Lieferschein abgedruckten Bedingungen für die Vermietung von Schalungsmaterial.

I. Mietbeginn/Mietdauer
1. Lieferfristen und sonstige Termine sind annähernd und freibleibend, es sei denn, sie werden von uns als "verbindlich" ausdrücklich zugesagt.

2. Befinden wir uns schuldhaft mit der Lieferung in Verzug, ist der Mieter verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Soweit wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist ein eventuell unsererseits zu ersetzender Verzugsschaden auf 5 % des für 3 Monate zu bezahlenden Mietzinses beschränkt.

4. Soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, beträgt die Mindestmietdauer ein Monat.

5. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Ablieferung des Mietgegenstandes und endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes. Wurde die Abholung des Mietgegenstandes vereinbart, so beginnt die Miete mit dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft.

6. Das Verwendungsrisiko des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Unberührt bleibt unsere Haftung für Pflichtverletzungen.


II. Beschaffenheit des Mietgegenstandes

1. Mietgegenstand ist in der Regel gebrauchtes Material. Dieses befindet sich in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand, wobei die Schalhaut Reparaturstellen aufweisen darf, soweit diese sach- und fachgerecht behoben wurden.

2. Ein Anspruch auf die Lieferung von Neumaterial besteht nicht. Besondere Anforderungen an den Mietgegenstand sind ausdrücklich schriftlich niederzulegen.

3. Der Mietgegenstand ist vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, dieser weist wesentliche Mängel auf.

4. Teilleistungen sind zulässig.

5. Der Mieter hat entsprechend den Regelungen in Ziffer IX Mängelrügen – Gewährleistung, Ziffer 1, den Mietgegenstand, soweit dies in einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist, unverzüglich auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so gilt der gelieferte Mietgegenstand als genehmigt. Etwas anderes gilt nur dann, sofern es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar ist.

6. Zeigt sich später ein Mangel am Mietgegenstand, so muß der Mieter unverzüglich nach Entdeckung diesen dem Vermieter anzeigen. Anderenfalls gilt der Mietgegenstand als genehmigt.

7. Sind nach dieser Klausel Anzeigen erforderlich, genügt zur Erhaltung der Rechte des Mieters die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

8. Vorliegende Haftungsbeschränkung/Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens Seitens des Vermieters.


III. Zahlungen/Berechnung der Miete

1. Die Miete wird nach Kalendertagen berechnet, wobei eine Mindestmietdauer von einem Monat besteht.

2. Der Vermieter wird Mietrechnungen jeweils monatlich im Voraus oder unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit erstellen. Rechnungen sind nach Zugang sofort zur Zahlung fällig.

3. Soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, sind die Rechnungen nicht skontierbar.

4. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

5. Der Mieter kann Gegenforderungen aus dem Mietvertrag auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch nach Rückgabe des Mietgegenstandes ist die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung von Mietzins, Betriebskosten und Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.

6. Gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Vertrag steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertrag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch auf den das Recht gestützt wird, unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

7. Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzug vom vertraglich geregelten Mietzins ist dem Mieter nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache. Der Mieter wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.


IV. Kaution

1. Zur Absicherung unserer Ansprüche aus dem Mietvertrag sind wir berechtigt, vom Mieter die Stellung einer Mietkaution in Höhe von maximal des dreifachen Monatsmietbeitrags abhängig zu machen. Wir dürfen uns für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist zur Wiederauffüllung der Kaution verpflichtet.


V. Versandkosten/Frachtkosten/Verpackungskosten

1. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten sowie sämtliche mit der Entladung verbundenen Kosten trägt der Mieter.

2. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Mieter selbst geht die Gefahr an dem Mietgegenstand auf den Mieter über.


VI. Pflege/Überwachungs- und Sicherungspflichten / Instandhaltungspflicht

1. Der Mieter hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Der Mieter hat insoweit die vom Vermieter übermittelten Pflege-, Lager-, Transport-, und Montagehinweise zu beachten.

2. Instandhaltung- und Instandsetzungskosten während der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen.

3. Die Mietgegenstände sind am Verwendungsort laufend zu überwachen und vor Diebstahl zu schützen. Der Mietgegenstand ist gegen Diebstahl zu versichern. Der Mieter hat von einem Diebstahl unverzüglich polizeiliche Anzeige zu erstatten. Ein Diebstahl bzw. Sachbeschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht gilt auch bei geringfügigen Schäden.

4. Der sichere Umgang mit Schalungen auf der Baustelle ist mit einer schriftlichen Montageanweisung des Mieters zu dokumentieren, in der alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten sind. Dazu gehören auch die Aufbau- und Verwendungsanleitungen sowie die Betriebsanleitung der Schalungshersteller, die bei Bedarf beim Vermieter anzufordern sind.


VII. Untervermietung

1. Der Mietgegenstand darf an Dritte weder weitervermietet, noch diesem in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Hiervon ausgeschlossen ist die Nutzung des Mietgegenstandes durch einen Subunternehmer, soweit dies einem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.

2. Sollte das Eigentum des Vermieters durch Pfändung/Beschlagnahme etc. in Gefahr geraten, so ist der Mieter verpflichtet unverzüglich hierüber dem Vermieter Anzeige zu erstatten.

3. Der Mietgegenstand darf nur auf der im Mietvertrag genannten Baustelle verwandt werden.

4. Der Mieter tritt bereits an dieser Stelle eventuelle gegenüber Dritten aus der Verfügung über das Mietmaterial/Beschädigung etc. an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.


VIII. Rückgabe der Mietsache/Vermischung

1. Die Mietsache ist auf Kosten und Gefahr des Mieters an den Vermieter zurückzugeben.

2. Der Mietgegenstand ist vollzählig im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

3. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet der Mieter für verlorengegangene Schalungen und soweit diese aufgrund eines über den normalen Verschleiß hinausgehenden Schadens unbrauchbar geworden sind.

4. Der Mieter hat ferner die Kosten zu ersetzen, die für eine Reparatur des Mietgegenstandes erforderlich sind, soweit über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden vorliegen. Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen. Die dafür benötigte Zeit wird als Vorhaltezeit (Mietzeit) erfasst.

5. Kann der Mietgegenstand nicht mehr mit angemessenem Aufwand repariert werden, trägt der Mieter die Kosten der Entsorgung.

6. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen vom ursprünglichen Lieferort abweichenden Anlieferungsort zu benennen, soweit dies nicht mit unangemessenen Transportkosten für den Mieter verbunden ist.

7. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nicht mit Mietgegenständen gleicher Art vermischt wird. Der Mieter trägt im Falle der Vermischung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Vermieter bezeichneten Gegenstände nicht Mietgegenstände sind.

8. Die Mietschalung ist in verladefähigen Einheiten gebündelt und transportsicher zurückzuliefern.


IX. Schadensersatz im Falle der Nichtrückgabe des Mietgegenstandes

1. Soweit der Mieter wegen zu vertretender Nichtrückgabe des Mietgegenstandes Schadensersatz dem Vermieter schuldet, kann der Vermieter Schadensersatz nach dem Neuwert der Ware unter Abzug eines Gebrauchtnachlasses von 15 Prozent des Listenpreises berechnen. Der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.


X. Beschädigung des Mietgegenstands

1. Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist durch den Mietpreis abgegolten. Der Mieter haftet für Schäden an der Schalung, die auf Pflichtverletzungen des Mieters zurückgehen.

2. Nicht unter eine sachgerechte Nutzung fallen Beschädigungen, insbesondere Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen und Elementenschalungen, Einschnitte sowie Durchbrüche. Die insoweit entstehenden Kosten für Reinigung und Reparatur trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten.


XI. Fristlose Kündigung des Vertrages

1. Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages länger als 14 Tage in Verzug ist,
b) ein Wechsel oder ein Scheck des Mieters nicht einlösbar ist,
c) über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird,
d) der Mieter mit dem Mietmaterial trotz Abmahnung nicht sachgemäß und pfleglich umgeht.

2. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Mieter.

3. Nach fristloser Kündigung ist der Vermieter berechtigt anstelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen.

4. Einer Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 wird bereits an dieser Stelle widersprochen.


XII. Ergänzend gilt das Merkblatt "Mietschalung Fassung Januar 2006" des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V., welches beim Vermieter jederzeit angefordert werden kann.





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