Einkaufsbedingungen

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1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und Leistungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr der schaltec GmbH mit Sitz in 88518 Herbertingen, Rötenweg 16 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens im Sinne von §§ 15 ff. AktG (im Folgenden jeweils „SCHALTEC“ genannt) mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Lieferant“ genannt).
1.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die an SCHALTEC erfolgen, ausschließlich. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von SCHALTEC ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn SCHALTEC in Kenntnis anderer Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Rechtsgeschäfte zwischen SCHALTEC und dem Lieferanten.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen SCHALTEC und dem Lieferanten haben Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch SCHALTEC maßgebend.
1.5 Hinweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten somit unabhängig von einer entsprechenden Klarstellung, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss
2.1 Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige, den Vertragsschluss vorbereitende Leistungen des Lieferanten erfolgen kostenfrei. Der Lieferant ist, sofern das Angebot keine längere Bindungsfrist vorsieht, vier Wochen an sein Angebot gebunden.
2.2 Bestellungen von SCHALTEC sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch SCHALTEC. Zur Wahrung der Schriftform sind Telekommunikationsmittel, die nicht wenigstens eine Kopie oder Faksimile der Unterschrift des Ausstellers übermitteln, insbesondere einfache E-Mails ausreichend.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb einer maximalen Frist von fünf Werktagen im Wege der verbindlichen Auftragsbestätigung in Textform via E-Mail an einkauf@schaltec.de oder durch Lieferung bzw. Leistung zu bestätigen. Danach ist SCHALTEC an die Bestellung nicht mehr gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und
bedarf der Annahme durch SCHALTEC. Eine Auftragsbestätigung, die von der Bestellung abweicht, insbesondere im Hinblick auf Mengen, Preise, Liefertermine, Eigenschaften der bestellten Lieferungen oder Leistungen, gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch SCHALTEC.
2.4 Ist eine Bestellung von SCHALTEC dem Lieferanten nicht innerhalb der Frist, in der sich der Lieferant an sein an SCHALTEC abgegebenes Angebot hält, (verspätet) zugegangen, so hat der Lieferant den verspäteten Zugang der Bestellung von SCHALTEC unverzüglich nach dem Empfang der Bestellerklärung von SCHALTEC anzuzeigen.

3. Preise und Zahlung
3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend.
3.2 Soweit nicht in der Bestellung von SCHALTEC anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise DDP Incoterms® 2020 inkl. Verpackung und Verladung sowie inkl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern diese in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.3 Rechnungen sind für jede Bestellung und Lieferung gesondert unter Angabe der Bestellnummer sowie sonstiger Bestellkennzeichen (u.a. Kreditorennummer, Artikelnummer, Bestellposition, Kostenstelle) als PDF via E-Mail an invoice-gmbh@schaltec.de zu senden. Es dürfen nicht mehrere Rechnungen in einem PDF zusammengefasst werden.
3.4 Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Steuernummer ist in der Rechnung anzugeben.
3.5 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt SCHALTEC innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferant SCHALTEC 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
3.6 Soweit im Einzelfall SCHALTEC zur Vorauszahlung verpflichtet ist, hat der Lieferant im Gegenzug SCHALTEC als Sicherheit für die Rückerstattung von überzahlten Vorauszahlungen aufgrund endgültiger Nicht- oder Schlechterfüllung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland unbeschränkt zugelassenen Kreditinstitutes beizubringen.
3.7 Von SCHALTEC ausgeführte Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.
3.8 Wenn der Lieferant bei der Abgabe seines Angebots oder im Rahmen der Erbringung von Lieferungen und Leistungen an SCHALTEC nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, hat er 15% der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an SCHALTEC zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.

4. Liefer- und Leistungszeit, Lieferung, Liefer- und Annahmeverzug
4.1 Die in der angenommenen Bestellung von SCHALTEC angegebenen Liefer- und Leistungszeiten sind bindend. Ist in der Bestellung keine Liefer- und/oder Leistungszeit angegeben und wurde sie auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Liefer-/Leistungszeit vier Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, SCHALTEC unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer-/Leistungszeiten – aus welchem Grund auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Maßgebend für die Einhaltung von Liefer-/Leistungszeiten ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Lieferanschrift bzw. Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, ist die erfolgreiche Abnahme maßgebend.
4.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen DDP Incoterms® 2020 an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift.
4.3 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen durch den Lieferanten sind nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung durch SCHALTEC zulässig. Andernfalls hat SCHALTEC das Recht, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Sollte SCHALTEC eine solche Lieferung annehmen, beginnt die Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.5 nicht vor dem vereinbarten Liefer-/Leistungstermin.
4.4 In sämtlichen Versandscheinen, Frachtbriefen oder sonstigen Lieferdokumenten, Rechnungen oder sonstiger Korrespondenz sind die vollständigen Bestellnummern und sonstigen vereinbarten Informationen (u.a. Kreditorennummer, Artikelnummer, Bestellposition) anzugeben. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen.
4.5 Der Lieferant hat spätestens mit Auslieferung der vom Lieferanten zu erwerbenden Waren (im Folgenden „Liefergegenstände“ genannt) die geforderten Qualitätszeugnisse an SCHALTEC zu übergeben sowie alle für die Lieferung und deren vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Gebrauch erforderlichen Nachweise, wie beispielsweise Prüfzertifikate, Analyseberichte, Abnahmezeugnisse unverzüglich, spätestens jedoch mit Lieferung der Liefergegenstände, zu übergeben.
4.6 Im Falle des Lieferverzugs, den der Lieferant zu vertreten hat, ist SCHALTEC unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, vom Lieferanten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Lieferwerts der verspäteten Lieferung pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Lieferwerts der verspäteten Lieferung. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf sonstige verzugsbedingte Schadensersatzansprüche angerechnet.
4.7 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, hat der Lieferant SCHALTEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht von SCHALTEC, nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vorbehaltlich einer etwaigen Anrechnung gemäß Ziffer 4.6 unberührt.

5. Gefahrübergang
Bei Lieferungen von Liefergegenständen, hinsichtlich derer der Lieferant vertraglich nicht dazu verpflichtet ist, sie am Erfüllungsort aufzustellen oder zu montieren, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe der Liefergegenstände an die von SCHALTEC angegebenen Lieferanschrift auf SCHALTEC über. Soweit eine Abnahme durch SCHALTEC zu erfolgen hat, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der erfolgten Abnahme durch SCHALTEC. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich SCHALTEC in Annahmeverzug befindet.

6. Einhaltung von Vorschriften, Import und Export
6.1 Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Liefergegenstände oder Teile davon allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.
6.2 Der Lieferant hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Liefergegenstände oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sollte ein Liefergegenstand oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen. Sollte ein Liefergegenstand oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, so ist es Sache des Lieferanten, die erforderlichen Lizenzen für den Import und für den weltweiten Export auf eigene Kosten rechtzeitig vor Lieferung der Liefergegenstände an SCHALTEC zu beschaffen.

7. Nutzungsrechte
7.1 Zur Nutzung von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art bezogen auf individuell hergestellte Güter räumt der Lieferant SCHALTEC das ausschließliche Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG ein. Eine Nutzung durch den Lieferanten oder den jeweiligen Urheber ist ausgeschlossen. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unentgeltlich, ist inhaltlich nicht beschränkt und zeitlich nicht befristet.
7.2 Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, deren Eigentum auf SCHALTEC übergangen ist oder an denen SCHALTEC ein Nutzungsrecht nach vorstehender Ziffer eingeräumt ist, dürfen von SCHALTEC im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verwendet und an Dritte weitergegeben werden.

8. Qualität, Mangeluntersuchung
8.1 Lieferungen und Leistungen haben den Qualitätsvereinbarungen und dem Stand der Technik zu entsprechen. Als Qualitätsvereinbarungen gelten insbesondere die in den Qualitätszeugnissen, Abnahmezeugnissen, Prüfzertifikaten und Analyseberichten dargestellten Angaben sowie vereinbarte Spezifikationen.
8.2 Unbeschadet SCHALTECs Verpflichtungen nach Ziffer 8.3 hat der Lieferant vor Auslieferung der Liefergegenstände an SCHALTEC die Liefergegenstände auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Dabei hat der Lieferant Ausgangsprüfungen und gegebenenfalls Ausgangstests vorzunehmen, die es ihm ermöglichen, die Mangelfreiheit und Vollständigkeit des gesamten Lieferumfangs zu gewährleisten.
8.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch („HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit von SCHALTEC beschränkt sich bei der Lieferung größerer Mengen auf Mängel, die bei stichprobenartiger Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung (einschließlich der Lieferpapiere) offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferung). Die Rügeobliegenheit bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungsobliegenheit von SCHALTEC gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung erfolgt.

9. Mängelrechte
9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechte von SCHALTEC bei Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Abweichend von § 443 Abs. 1 S. 2 BGB stehen SCHALTEC Mängelansprüche unbeschränkt auch dann zu, wenn SCHALTEC der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.3 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von SCHALTEC gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von SCHALTEC durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von SCHALTEC gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann SCHALTEC den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. In dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr des Eintritts unverhältnismäßiger Schäden, ist SCHALTEC berechtigt, einen bestehenden Mangel ohne entsprechende Fristsetzung selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor der Durchführung der Selbstvornahme, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
9.4 Die gesetzlichen Regressansprüche stehen SCHALTEC uneingeschränkt zu. Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen SCHALTEC auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch SCHALTEC oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Rückruf, Serienfehler
10.1 Soweit SCHALTEC die Liefergegenstände zur Weiterverarbeitung zu eigens von SCHALTEC herzustellenden, in der Spezifikation/ Leistungsbeschreibung/ Bestellung näher beschriebenen Produkten (im Folgenden „SCHALTEC Endprodukte“ genannt) benötigt und verwendet und diese an Kunden von SCHALTEC (im Folgenden „SCHALTEC Endkunden“ genannt) veräußert, gilt Nachstehendes.
10.2 Für den Fall, dass aufgrund eines hinreichenden Verdachts, der vom Lieferanten gelieferte Liefergegenstand einen Serienfehler hat, ist SCHALTEC dazu berechtigt, nach freiem Ermessen ihre an den Endkunden gelieferten Endprodukte zurückzurufen (im Folgenden „Rückruf“ genannt). Ein Serienfehler liegt vor, wenn bei mehr als fünf Prozent der gelieferten Liefergegenstände gleichartige Mängel auftreten. Zurückrufen im Sinne dieser Klausel bedeutet, dass SCHALTEC alle Maßnahmen ergreifen kann, damit dem Endkunden durch die Verwendung der Liefergegenstände keine Nachteile erwachsen, insbesondere darf SCHALTEC Warnungen aussprechen und den Austausch der mangelhaften Liefergegenstände veranlassen.
10.3 Zeigt SCHALTEC dem Lieferanten einen nach Ziffer 10.2 erfolgten Rückruf an, wird der Lieferant SCHALTEC alle notwendigen Informationen geben, damit SCHALTEC in der Lage ist, die Auswirkungen und Folgen des Serienfehlers zu bemessen, um den Mangel in jedem zurückgerufenen SCHALTEC Endprodukt vollständig zu beseitigen. Dabei teilt der Lieferant in jedem Fall die Chargennummer und alle Information über die Herstellung und Entwicklung der betroffenen Charge mit.
10.4 Der Lieferant übernimmt die Kosten des Rückrufs. Kosten des Rückrufs sind:
- Kosten der Rücklieferung der an den SCHALTEC Endkunden gelieferten SCHALTEC Endprodukte;
- Kosten der Reparatur und des Austausches der mangelhaften SCHALTEC Endprodukte;
- Kosten der auf den Rückruf von SCHALTEC erfolgten Lieferung der reparierten oder/ und ausgetauschten SCHALTEC Endprodukte an den SCHALTEC Endkunden;
- Kosten der Verschrottung der mangelhaften Liefergegenstände, soweit die vollständige Beseitigung der Mängel der Liefergegenstände durch Reparatur für SCHALTEC und den Lieferanten nicht möglich ist;
- Kosten der Verschrottung der im Rahmen des Rückrufs an SCHALTEC zurückgelieferten SCHALTEC Endprodukte, soweit die vollständige Beseitigung der Mängel der SCHALTEC Endprodukte durch Reparatur für SCHALTEC nicht möglich ist; - Kosten der bei SCHALTEC eingesetzten Mitarbeiter, welche zur Beseitigung aller Mängel im Rahmen des Rückrufs eingesetzt werden, zu je einem Pauschalstundensatz in Höhe von 60, - Euro;
- Kosten und Aufwendungen zur Befriedigung von Minderungen und Schadenersatzansprüchen, welche SCHALTEC Endkunden gegen SCHALTEC geltend machen.
10.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten Ersatz für alle im Rahmen des Rückrufs von SCHALTEC ausgetauschten Liefergegenstände an SCHALTEC neuzuliefern.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, sind ausgeschlossen. Hat sich der Lieferant das Eigentum an gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit SCHALTEC nicht bereits durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist.
11.2 Sofern SCHALTEC dem Lieferanten Teile bereitstellt, behält SCHALTEC sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Vermischung mit anderen im Eigentum eines anderen als SCHALTEC stehenden Sachen durch den Lieferanten werden für SCHALTEC vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt SCHALTEC das Miteigentum an den verarbeiteten und vermischten Sachen im Verhältnis des Wertes der Sache von SCHALTEC zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
11.3 Dem Lieferanten von SCHALTEC überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, sonst bereit gestelltes Material, Zeichnungen, Werknormblätter und Druckvorlagen bleiben Eigentum von SCHALTEC.
11.4 Die in Ziffer 11.3 benannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHALTEC (§ 183 BGB) zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung). Die in Ziffer 11.3 genannten Unterlagen können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von SCHALTEC jederzeit herausverlangt werden. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der in Ziffer 11.3 genannten Unterlagen bestehen für den Lieferanten nicht.

12. Produzenten- und Produkthaftung

12.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er SCHALTEC insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant SCHALTEC Aufwendungen gem. §§
683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von SCHALTEC durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird SCHALTEC den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.3 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche ist durch den Lieferanten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5.000.000 (fünf Millionen) EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelrechte bezüglich der letzten durch den Lieferanten bestätigten Bestellung aufrecht zu erhalten.

13. Vertraulichkeit, Schutzrechte Dritter
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle von SCHALTEC im Rahmen des einzelnen Vertrags überlassenen Informationen vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zu offenbaren.
13.2 Die Informationen umfassen insbesondere alle Informationen in schriftlicher, auch fotokopierter, Form sowie auch Entwürfe, Skizzen, technische Protokolle, Modelle, elektronische Daten, unabhängig davon, in welcher Form diese Informationen überlassen werden (etwa durch Gespräche, Ferngespräche, auf Datenträgern der unterschiedlichsten Art, mittels Datenfernübertragung jeglicher Art oder per Postsendung). Erfasst werden auch alle Informationen und Know-how, die visuell und/oder akustisch wahrgenommen werden. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere sämtliche technische Daten, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Informationen über Entwicklungen in Bezug auf die Waren und Leistungen, über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sämtliche Unternehmensdaten.
13.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind und rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
13.4 Erkennt der Lieferant, dass vertrauliche Informationen unrechtmäßig Dritten bekannt wurden, hat er SCHALTEC hierüber unverzüglich zu unterrichten.
13.5 Der Lieferant stellt sicher, dass im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Wird SCHALTEC von einem Dritten wegen Schutzrechtverletzungen in Anspruch genommen, hat der Lieferant SCHALTEC von solchen Ansprüchen freizustellen und SCHALTEC alle Aufwendungen zu ersetzen, die SCHALTEC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten hat.

14. Versicherung
14.1 Die Kosten einer Versicherung für Liefergegenstände, insbesondere einer
schaltec GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren
und Leistungen gültig ab 01.11.2021
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Speditionsversicherung, werden von SCHALTEC nicht übernommen 14.2 SCHALTEC hat eine eigene Transportversicherung abgeschlossen.

15. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von SCHALTEC (§ 183 BGB) wirksam.

16. Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
16.1 SCHALTEC behält sich vor, bei von SCHALTEC geltend gemachten Mängelansprüchen oder sonstigen Forderungen Zahlungen in angemessener Höhe zurückzuhalten oder aufzurechnen.
16.2 Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

17. Ersatzteile
17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die Liefergegenstände für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen bereitzuhalten.
17.2 Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, SCHALTEC hiervon mit angemessener Vorlaufzeit zu unterrichten und SCHALTEC Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

18. Referenzen und Veröffentlichungen
Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder Veröffentlichungen die Firma oder das Markenzeichen von SCHALTEC nur nennen, wenn SCHALTEC vorher schriftlich zugestimmt hat (§ 183 BGB).

19. Höhere Gewalt
19.1 Ist SCHALTEC aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Epidemie oder Pandemie oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch SCHALTEC zu vertretende Umstände, oder den Auswirkungen derartiger Ereignisse („Höhere Gewalt“) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Abnahmeverpflichtungen, gehindert, verlängert sich der Zeitraum für die Erbringung der Vertragsleistung jeweils um die Dauer der Behinderung.
19.2 SCHALTEC wird den Lieferanten unverzüglich über den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände informieren und alle vertretbaren Maßnahmen ergreifen, um die Behinderung schnellstmöglich zu beheben.
19.3 Ist der Lieferant aufgrund Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Lieferverpflichtungen, gehindert, wird der Lieferant die Maßnahmen gemäß Ziffer 19. 2
vornehmen. SCHALTEC kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert. Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen stellt inzwischen kein unvorhersehbares Ereignis mehr dar, sodass sie den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen entbindet. Der Lieferant hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Lieferzeiten und Liefermengen einzuhalten.

20. Kosten des Rücktransports von Verpackung
Der Lieferant trägt die angemessenen Rücktransport- oder Entsorgungskosten der Verpackung der Liefergegenstände.

21. Erfüllungsort
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Lieferanten gegenüber SCHALTEC der Hauptsitz der schaltec GmbH, Rötenweg 16, 88518 Herbertingen, Deutschland.

22. Gerichtsstand und Rechtswahl
22.1 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist am Hauptsitz der schaltec GmbH, Rötenweg 16, 88518 Herbertingen, Deutschland. Klageerhebungen am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behält sich SCHALTEC vor.
22.2 Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen SCHALTEC und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

23. Personenbezogene Daten
SCHALTEC behält sich vor, personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung von Mitarbeitern des Lieferanten gemäß der Datenschutzerklärung von SCHALTEC zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung notwendig und zweckmäßig ist. Der Lieferant informiert seine betroffenen Mitarbeiter darüber und weist diese auf die Datenschutzerklärung von SCHALTEC hin. Die Datenschutzerklärung von SCHALTEC ist abrufbar unter: https://www.peri.com/de/datenschutz.html und wird auf Anfrage auch in Textform zur Verfügung gestellt.

24. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen so weit wie möglich entspricht. Gleiches gilt für eine Lücke in den Bedingungen.

 

 

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