A. Allgemeine Geschäftsbedingungen der schaltec GmbH (AGB)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma schaltec GmbH (im Folgenden auch „Bedingungen“ oder „AGB“ genannt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr der schaltec GmbH mit Sitz in 88518 Herbertingen, Rötenweg 16 (im Folgenden „SCHALTEC“ genannt) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“ genannt).
1.2 Gegenstand dieser Bedingungen sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, die SCHALTEC an Kunden erbringt. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von SCHALTEC ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn SCHALTEC in Kenntnis anderer Geschäftsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.
1.3 Ergänzend zu diesen Bedingungen werden die folgenden jeweils einschlägigen Dokumente und Regelungen Vertragsbestandteil und Teil dieser Bedingungen:
1.3.1 - die einschlägigen Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die DIN 4420 für Arbeits- und Schutzgerüste
1.3.2 - die Besonderen schaltec Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese sind:
1.3.3 – die Besonderen schaltec Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ersatzplatten und Gebrauchtwaren (Ziff. B)
1.3.4 – die Besonderen schaltec Geschäftsbedingungen für Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen (Ziff.C)
1.3.5 - die Besonderen schaltec Geschäftsbedingungen für Transportleistungen (Ziff. D)
1.4 Die Anwendbarkeit des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ist ausgeschlossen.
1.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit dem Kunden geltenden Fassung.
1.6 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Rechtsgeschäfte zwischen SCHALTEC und dem Kunden.
2. Definitionen
2.1 Gebrauchtwaren sind Schalungen und Gerüste, deren Komponenten und Zubehöre, die zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch bereits eingesetzt wurden und dementsprechende Gebrauchs- und Reparaturspuren aufweisen können.
2.2 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können. Für alle aufgrund eines Kaufvertrages überlassenen Gegenstände, die zur Herstellung der im vorstehenden Satz beschriebenen Konstruktion bestimmt sind, wird im Folgenden der Begriff „Gerüst“ verwendet. Unter den Begriff „Gerüst“ fallen auch sämtliche Gerüstkomponenten und Gerüstzubehöre.
2.3 Ersatzplatten sind Schalhäute für Schalungssysteme verschiedener Hersteller, die für die Sanierung oder Reparatur von Schalungselementen verwendet werden. Ersatzplatten haben unterschiedliche Größen und bestehen aus verschiedenen Materialien, insbesondere Holz, Sperrholz und Kunststoff. Ersatzplatten weisen systemspezifische unterschiedliche Bohrungen und Fräsungen auf. Besteht die Ersatzplatte ganz oder zum Teil aus Holz, ist das Quellen der Ersatzplatte aufgrund der naturbedingten holztechnologischen Eigenschaften unvermeidbar.
2.4 Kaufsache bezeichnet die von SCHALTEC kaufvertraglich geschuldeten Neuwaren und Gebrauchtwaren, wobei nach dem jeweiligen Zusammenhang sowohl die gesamte vertraglich geschuldete Leistung als auch Teile der vertraglich geschuldeten Leistung gemeint sein können.
2.5 Neuwaren sind von Dritten hergestellte Schalungen und Gerüste, deren Komponenten und Zubehöre, die weder zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch noch zu einem anderen Zweck bereits eingesetzt wurden.
2.6 Schalung im Sinne dieser Bedingungen ist die vorübergehend zu errichtende Gussform veränderlicher Länge, Breite und Höhe, in die Frischbeton zur Herstellung von Betonbauteilen eingebracht wird. Für alle aufgrund eines Kauf- oder Mietvertrages überlassenen Gegenstände, die zur Herstellung der im vorstehenden Satz beschriebenen Gussform bestimmt sind, wird im Folgenden der Begriff „Schalung“ verwendet. Der Begriff
„Schalung“ umfasst auch sämtliche Schalungskomponenten und Schalungszubehör.
2.7 Sanierung von Schalung im Sinne dieser Bedingungen ist die Reinigung, das Richten und Schweißen sowie das Belegen mit neuen Schalhäuten von Wand- und Deckenschalungssystemen.
2.8 Vorbehaltsware bezeichnet Ware, an denen sich SCHALTEC im Rahmen eines Kaufvertrages das Eigentum vorbehält.
3. Vertragsschluss
3.1 Sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und SCHALTEC kommen nur unter den folgenden Bedingungen zustande:
3.2 Der Kunde gibt eine Kundenbestellung entweder (a) mit Verweis auf ein von SCHALTEC erstelltes Angebot (von SCHALTEC erstelltes Dokument, das detaillierte Spezifikationen in Bezug auf die angebotenen Produkte und Services und deren Preis enthält) oder (b) über den Webshop von SCHALTEC (www.schaltec.de) oder andere Online- oder Telefon-Verfahren auf. Mit einer Kundenbestellung gibt der Kunde ein bindendes Angebot gegenüber SCHALTEC ab, das bestellte Produkt kaufen zu wollen.
3.3 Angebote von SCHALTEC (auch die im Webshop dargestellten Produkte) sind freibleibend.
3.4 Kundenbestellungen werden für SCHALTEC erst bindend, wenn dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung von SCHALTEC zugegangen ist.
3.5 Bei Kundenbestellungen, die nicht schriftlich gegenüber SCHALTEC abgegeben werden, wird der Vertrag dadurch geschlossen, dass eine Auftragsbestätigung von SCHALTEC dem Kunden zugeht und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Inhalt des Vertrags richtet sich nach dann nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung.
3.6 Der Kunde erkennt ausdrücklich die der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung von SCHALTEC widerspricht. Zur Wirksamkeit des Widerspruchs muss dieser SCHALTEC innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung von SCHALTEC zugehen.
3.7 Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des zwischen SCHALTEC und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden erst durch schriftliche Bestätigung von SCHALTEC verbindlich.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Preis für Lieferungen und/oder Leistungen ist, sofern nicht Vorkasse oder etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, 30 (dreißig) Kalendertage nach Erhalt einer von SCHALTEC ausgestellten Rechnung zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen in EURO zu erfolgen.
4.2 Alle Preise verstehen sich netto und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4.3 Rechnungen sind nicht skontierbar, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4.4 Ratenzahlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Ratenzahlungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
4.5 Schecks werden nur zahlungshalber von SCHALTEC entgegengenommen.
4.6 Sofern SCHALTEC in Vorleistung tritt, z.B. bei Zahlung auf Rechnung, wird SCHALTEC ermächtigt, Daten des Kunden zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren an die Creditreform Ulm/Neu-Ulm Müller & Schott GmbH & Co. KG, Neue Str. 3, 89077 Ulm weiterzugeben. SCHALTEC behält sich das Recht vor, auf Grundlage des Ergebnisses der Bonitätsprüfung, eine bestimmte Zahlungsart zu verweigern.
5. Zahlungsverzug, Leistungsunfähigkeit des Kunden
5.1 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Konto von SCHALTEC.
5.2 Der Kunde hat während des Verzugs Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten. Der Verzugszins beträgt derzeit für das Jahr neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.3 Gerät der Kunde mit mindestens zwei Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit SCHALTEC in Verzug, so ist SCHALTEC berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt des zweiten Verzuges des Kunden sämtliche Forderungen aus allen Geschäftsbeziehungen mit SCHALTEC fällig zu stellen.
5.4 Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), ist SCHALTEC berechtigt, nach eigener Wahl bis zur Vorauszahlung des Preises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Kunden die Lieferung oder die Waren zurückzubehalten und/oder die Erbringung anderer Leistungen zu verweigern.
6. Abtretung
SCHALTEC ist berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne vorherige Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen und/oder Leistungen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHALTEC ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
7.Sicherheiten und Vertragserfüllungsbürgschaft
SCHALTEC ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungssicherheiten und/oder Vertragserfüllungsbürgschaften zu übernehmen.
8. Speicherung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden von SCHALTEC unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. SCHALTEC behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa Versicherungsunternehmen) zu übermitteln. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie jederzeit in unserer Datenschutzerklärung.
9. Vertraulichkeit
9.1 Die Vertragspartner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners, die ihnen anvertraut wurden oder die ihnen als solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners offenlegen.
9.2 Die Vertragspartner werden sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere technische Informationen, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden oder die sie voneinander erhalten, in welcher Form auch immer, lediglich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit verwenden und auch fünf (5) Jahre nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages vertraulich behandeln und keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des offenlegenden Vertragspartners zugänglich machen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
- dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits vor der Zusammenarbeit aus Anlass dieses Vertrages bekannt waren und für die nicht eine anderweitige Geheimhaltungspflicht besteht,
- der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden,
- der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener Entwicklung ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen erarbeitet hat,
- der empfangende Vertragspartner aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss; in diesem Fall wird der empfangende Vertragspartner den offenlegenden Vertragspartner vor der Offenlegung informieren und die Offenlegung so weit wie möglich beschränken.
9.3 Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Vertraulichkeitsregelung verpflichten.
10. Haftung von SCHALTEC
10.1 Die Haftung von SCHALTEC ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Kaufsache nicht im Einklang mit der jeweils gültigen und ihm von SCHALTEC zur Verfügung gestellten Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet. Dies gilt nicht, wenn SCHALTEC für die konkreten Produkte dem Kunden keine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung gestellt hat.
10.2 SCHALTEC haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.3 Darüber hinaus haftet SCHALTEC auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Kunde vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von SCHALTEC auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.4 Eine weitere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ist ausgeschlossen.
10.5 Soweit die Haftung von SCHALTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von SCHALTEC.
10.6 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden (i) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (ii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iii) wegen Mängeln bezüglich derer SCHALTEC eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist), oder (iv) nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Anzuwendendes Recht
Anzuwendendes Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG).
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht am Hauptsitz der schaltec GmbH, Rötenweg 16, 88518 Herbertingen, DEUTSCHLAND. Klageerhebungen am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich SCHALTEC vor.
12.2 Sofern nichts anders bestimmt ist, ist der Erfüllungsort der Hauptsitz der schaltec GmbH, Rötenweg 16, 88518 Herbertingen, DEUTSCHLAND.
13. Sonstiges
13.1 Gegen Ansprüche von SCHALTEC kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
B. Besondere schaltec Bedingungen für den Verkauf von Neuware sowie Gebrauchtware
1. Begriffsbestimmung
Soweit nicht anders angegeben, werden der Kunde als „Käufer“, SCHALTEC als „Verkäufer“ und die kaufvertraglich geschuldete Ware als „Kaufsache“ bezeichnet.
2. Termine und Fristen
2.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im von SCHALTEC gefassten Auftragsbestätigungsschreiben ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet und bestätigt wurden und vorbehaltlich der in Ziff. B.2.3 bis 2.7 geregelten Einschränkungen. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.
2.2 Zwischen SCHALTEC und dem Kunden werden bezüglich der Leistungspflicht von SCHALTEC weder absolute noch relative Fixgeschäfte vereinbart, es sei denn, dass ein Fixgeschäft schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird.
2.3 Lieferungen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und –termine durch SCHALTEC in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail).
2.4 Lieferfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Käufer seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei SCHALTEC.
2.5 Nimmt der Zulieferer von SCHALTEC die für die vom Kunden bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht im Verantwortungsbereich von SCHALTEC liegen.
2.6 Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder Liefertermine kommt SCHALTEC nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
2.7 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbarer und nicht durch SCHALTEC zu vertretenden Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von SCHALTEC auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. SCHALTEC wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
3. Gefahrübergang, Versand und Verpackung sowie Kosten für Versand und Verpackung
3.1 SCHALTEC liefert FCA Incoterms 2020 ab Werk Herbertingen oder ab dem benannten Lager, in welchem sich die Ware befindet.
3.2 Abweichend von den FCA Incoterms 2020 trägt der Kunde die Kosten für die Verpackung. Zur Klarstellung: Die Kosten für Versand und Fracht trägt der Kunde. Der Kunde hat auch die durch den Versand anfallenden Mautgebühren zu tragen.
3.3 Teillieferungen seitens SCHALTEC sind zulässig, sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Kaufsache sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, SCHALTEC erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.4 Nur wenn im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, dass SCHALTEC den Transport der Kaufsache übernimmt, gilt Ziff. D.
3.5 Versandart, Versandweg und Verpackung werden von SCHALTEC nach billigem Ermessen bestimmt.
4. Übergabe
4.1 Über die Kaufsache wird ein Lieferschein ausgestellt, in dem unter anderem Art und Anzahl der gelieferten Teile der Kaufsache erfasst sind.
4.2 Bei Übergabe der Kaufsache ist der nach Ziff. B.4.1 erstellte Lieferschein vom Kunden zu unterschreiben. Der Kunde erhält eine Ausfertigung des Lieferscheins.
5. Annahmeverzug
5.1 Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Kaufsache nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt oder diese, bei vertraglich vereinbarter Abnahme, trotz Abnahmereife nicht abnimmt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kann SCHALTEC dem Käufer mit einer Frist von fünf (5) Tagen mitteilen, dass die Kaufsache zur Abholung und/oder, bei vertraglich vereinbarter Abnahme, zur Abnahme bereitsteht. Holt und/oder nimmt der Käufer die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, gerät er in Annahmeverzug.
5.2 Für den Zeitraum des Annahmeverzugs ist SCHALTEC berechtigt, dem Käufer für jeden Tag der Vorhaltung der Ware fiktive Lagerkosten in Höhe von 1 % der Auftragssumme pro Tag zu berechnen, es sei denn, dass der Käufer den Annahmeverzug nicht zu vertreten hat.
6. Abnahme
6.1 Vereinbaren der Kunde und SCHALTEC, dass eine Abnahme der Kaufsache erfolgen soll, ist die Abnahme für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Käufer hat die Kaufsache im Werk Herbertingen oder in dem Lager von SCHALTEC abzunehmen, welches die Vertragspartner vereinbaren.
6.2 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Insbesondere, wenn der Käufer zum vereinbarten Abnahmetermin nicht erscheint, obwohl SCHALTEC ihn rechtzeitig geladen und ihm die Folgen seines Nichterscheinens zum vereinbarten Abnahmetermin mitgeteilt hat, gilt die Kaufsache als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, dass der Käufer sein Nichterscheinen nicht zu vertreten hat.
6.3 Die Kaufsache ist vom Kunde entgegen zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
7. Preise
7.1 Der Preis der Kaufsache ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Besteht die Kaufsache aus mehreren Einzelteilen, sind der Gesamtkaufpreis und der für die Abrechnung heranzuziehende Preis das Ergebnis der Multiplikation der Stückzahl und des Kaufpreises der Kaufsache. Wird die Stückzahl nicht durch Zählung ermittelt, erfolgt die Abrechnung in Bezug auf die Stückzahl der Kaufsache nach den Angaben im Lieferschein.
7.2 Kommt es zwischen Vertragsschluss und Auslieferung zu Kostenänderungen für SCHALTEC, insbesondere aufgrund von Änderungen der Material- oder Rohstoffpreise, Tarifabschlüssen oder sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, die nicht von SCHALTEC zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren, ist SCHALTEC berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Anpassung der Preise ist dem Käufer anzuzeigen. Auf Verlangen des Käufers hat SCHALTEC diesem die Faktoren, die in die Preiserhöhung eingegangen sind, sowie deren Umfang, der in die Preiserhöhung eingegangen ist, nachzuweisen. Ab Gesamtpreissteigerungen von über 10% kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Preiserhöhung gegenüber SCHALTEC schriftlich erklärt.
7.3 Alle Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer.
8. Eigentumsvorbehalt und Übertragung von Eigentum
8.1 Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum von SCHALTEC. Bei laufenden Rechnungen verwendet SCHALTEC die Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung von SCHALTEC. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung SCHALTECs begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
8.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig beglichen ist, hat der Käufer nicht das Recht die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware steht dem Käufer nur zu, wenn SCHALTEC dies mit dem Käufer ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Sollte der Käufer Vorbehaltsware dennoch weiterveräußern, so ist SCHALTEC berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe vom zuständigen Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen ist, vom Käufer zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht zu vertreten hat. Bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht sollen der mögliche Schaden, den SCHALTEC erlitten hat, sowie die Vorteile, die der Käufer erlangt hat, angemessen berücksichtigt werden.
8.3 Die Erfüllung einzelner Forderungen in laufender Rechnung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8.4 Dadurch, dass SCHALTEC einzelne Forderungen gegen den Käufer in eine laufende Rechnung miteinbezieht oder gegen Forderungen des Käufers aufrechnet oder in sonstiger Weise Salden gegen den Käufer zieht, wird der Eigentumsvorbehalt nicht aufgehoben.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder entweder mit einem Grundstück verbunden, sodass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, oder mit einer beweglichen Sache verbunden, sodass diese Gegenstände wesentlicher Bestandteil einer dann einheitlichen Sache werden, so erfolgt die Verarbeitung oder Verbindung für SCHALTEC, ohne dass SCHALTEC hieraus zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet wird. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht dem Käufer gehören, erwirbt SCHALTEC Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung zu den Gegenständen, mit der die Vorbehaltsware verbunden bzw. zu denen sie verarbeitet wurde.
8.6 Sollte SCHALTEC nach Verarbeitung oder Verbindung ihr Eigentum an der Kaufsache verloren haben oder einen sonstigen Rechtsverlust im Sinne des § 951 BGB erleiden, so kann SCHALTEC vom Käufer Zahlung des vollständigen Kaufpreises fordern, soweit dieser noch nicht beglichen ist. Dies gilt nur, sofern der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht unverzüglich erfüllt, nachdem dem Käufer die Umstände des Rechtsverlusts im Sinne des vorstehenden Satzes bekannt wurden oder ihm hätten bekannt sein müssen, oder der Käufer nicht oder nicht mehr an die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gebunden war.
8.7 Der Käufer ist verpflichtet, die von SCHALTEC gekaufte Vorbehaltsware getrennt von anderer Schalungs- und Gerüstware aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen der Verpflichtung des Käufers im Sinne des vorstehenden Satzes mit anderer Schalungs- und Gerüstware vermengt/vermischt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von anderer Schalungs- und Gerüstware zu trennen, so wird SCHALTEC Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
8.8 Erwirbt der Käufer durch die Vermengung/Vermischung Alleineigentum oder Miteigentum an der Kaufsache, so überträgt der Käufer schon mit Abschluss des Kaufvertrages das Miteigentum an der Kaufsache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Schalungs- und Gerüstware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung an SCHALTEC. Der Wert der anderen Schalungs- und Gerüstware wird von SCHALTEC nach billigem Ermessen bestimmt. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum oder im Miteigentum von SCHALTEC stehende Ware, die nach den vorgenannten Kriterien ebenfalls als Vorbehaltsware anzusehen ist, unentgeltlich zu verwahren.
8.9 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages über Vorbehaltsware die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen an SCHALTEC ab, ohne diese Forderung anderweitig oder vorrangig an Dritte abzutreten. Im Falle einer den Käufer treffenden Globalzession, gilt die vom Käufer an SCHALTEC abzutretende Forderung für SCHALTEC und den Käufer als von Anfang an SCHALTEC abgetreten, soweit die Globalzession nicht eingreift, diese unwirksam ist oder sie die Freigabe einer Forderung vorsieht. Insofern gilt die genannte Forderung gegenüber dem Käufer und Dritten als vorrangig abgetreten. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von SCHALTEC steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von SCHALTEC am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis, welcher von SCHALTEC unter Berücksichtigung eines Gebrauchtnachlasses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
8.10 Auf Verlangen von SCHALTEC ist der Käufer verpflichtet, SCHALTEC unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die erforderlich sind, damit SCHALTEC ihre Rechte gegenüber den Kunden des Käufers geltend machen kann.
8.11 SCHALTEC ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der in der vorstehenden Ziff. B
8.10 genannten Forderung.
8.12 SCHALTEC wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung auch gegenüber allen Dritten erklärt, gegen die der Käufer einen nicht notwendig fälligen und durchsetzbaren, aber bestehenden Zahlungsanspruch aufgrund der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat.
8.13 Auf Verlangen von SCHALTEC hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung der Forderung an SCHALTEC anzuzeigen.
8.14 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer SCHALTEC unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesem Fall ist SCHALTEC berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen.
8.15 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind SCHALTEC unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
8.16 SCHALTEC und der Käufer treffen einvernehmlich anhand der Rechnungsunterlagen die entsprechende Aussonderungsbestimmung, welche Ware in ihrem Eigentum steht. Sollte der Käufer an der im vorstehenden Satz bezeichneten Aussonderungsbestimmung nicht mitwirken, so ist SCHALTEC berechtigt diese Aussonderungsbestimmung allein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, der von SCHALTEC beauftragt wird, vorzunehmen. Der Sachverständige wird von SCHALTEC nach billigem Ermessen ausgesucht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Nicht-Mitwirkung an der Aussonderung nicht zu vertreten hat. Im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen sind dessen Kosten vom Käufer zu tragen, es sei denn, dass der Käufer die Nicht-Mitwirkung an der Aussonderung nicht zu vertreten hat.
8.17 Übersteigt die SCHALTEC, aufgrund der Vorausabtretung gem. Ziff. B.8.9 zustehende Sicherung der Kaufpreisforderung gegen den Käufer den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10 Prozentpunkte, so ist SCHALTEC verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Käufers vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung bestimmt sich nach dem Preis, den SCHALTEC dem Käufer in Rechnung gestellt hat.
8.18 Nimmt der Käufer eine an SCHALTEC abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit ihren Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an die Stelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages der ursprünglichen Forderung als abgetreten gilt.
8.19 Der Käufer kann nicht das Eigentum an der Kaufsache erwerben, indem die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass zwischen SCHALTEC und dem Käufer ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Käufer den mittelbaren Besitz erhält, es sei denn, dass diese Art der Eigentumsübertragung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
8.20 Ist ein Dritter im Besitz der Kaufsache, so kann für den Eigentumsübergang, die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass SCHALTEC dem Käufer ihren Anspruch auf Herausgabe der Kaufsache gegen den Dritten abtritt; dies gilt jedoch nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
9. Mängelansprüche beim Verkauf von Gebrauchtwaren
Der Verkauf von Gebrauchtware und gebrauchten Ersatzplatten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mängelhaftung. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung von SCHALTEC für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
10. Mängelansprüche beim Verkauf von Neuwaren
10.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nachkommt.
10.2 Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind SCHALTEC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
10.3 Die Kosten der Untersuchung der Kaufsache trägt der Käufer. Als mangelhaft gerügte Kaufsachen sind SCHALTEC auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
10.4 Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.5 SCHALTEC gewährt keine Garantie.
10.6 SCHALTEC macht keine Zusagen über die Haltbarkeit der Kaufsache sowie über das Aussehen und die Beschaffenheit der Betonoberfläche, die mit der Kaufsache hergestellt werden soll.
10.7 Ist die Kaufsache mangelhaft, liefert SCHALTEC nach eigener Wahl neu oder bessert die mangelhafte Kaufsache nach. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Kaufsache zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
10.8 Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer SCHALTEC die mangelhafte Kaufsache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
10.9 Der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. B.8 gilt auch für die im Rahmen der Nachlieferung zu ersetzenden Teilen.
10.10 Hat der Kunde die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, wird SCHALTEC nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache ersetzen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist SCHALTEC jedoch im Rahmen der Nacherfüllung nicht zum Entfernen der mangelhaften und zum Einbau oder zum Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn SCHALTEC ursprünglich zum Einbau oder für das Anbringen der bestellten Ware vertraglich verpflichtet gewesen ist.
10.11 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Kaufsachen an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen; SCHALTEC ist berechtigt, dem Käufer derartige Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
10.12 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
10.13 Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind gemäß der Haftungsbeschränkung in Ziff. A.10 ausgeschlossen.
10.14 Ein Rücktrittrecht des Käufers im Falle des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der den Gebrauch der Ware nicht erheblich beeinträchtigt, ist ausgeschlossen.
10.15 Liegt kein Mangel vor, ist SCHALTEC berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, wenn der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können.
10.16 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen:
10.17 Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz und (iii) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von SCHALTEC sowie (iv) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und (v) Rückgriffsansprüche nach § 478 Abs. 2 BGB.
10.18 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung.
11. Rücktritt
11.1 SCHALTEC ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag und sämtlicher mit dem Kunden bestehender Verträge sowie zur Rückforderung und Abholung der Kaufsache berechtigt, wenn
11.2 SCHALTEC ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht,
- der Kunde mit der Zahlung einer vollen Monatsrate, welche zwischen dem Kunden und SCHALTEC vereinbart wurde, länger als 10 Tage in Verzug ist; dies gilt jedoch nur, sofern die Parteien Ratenzahlung ausnahmsweise in zulässiger Weise vereinbart haben,
- ein Wechsel oder Scheck des Kunden beim Kunde oder einem Dritten zu Protest geht,
- über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben oder
- Kreditunwürdigkeit des Kunden zumindest bei einem Kreditunternehmen tatsächlich besteht. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Sicherheit in Höhe der Restkaufpreisforderungen von SCHALTEC gegen den Kunden leistet, die zum Zeitpunkt, an dem SCHALTEC von der Kreditunwürdigkeit des Kunden erfahren hat, noch aussteht.
11.3 Übt SCHALTEC ihr Rücktrittsrecht aus oder weiß der Kunde, dass SCHALTEC ein Rücktrittsrecht nach Ziff.
B.11.1 zusteht, so haftet der Kunde für die Verschlechterungen oder den Untergang der Kaufsache, auch wenn er diejenige Sorgfalt beobachtet hat, dieser in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
11.4 Im Fall des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben und Wertersatz für die entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen zu leisten. Im Übrigen wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis mit Rechten und Pflichten nach §§ 346 bis 354 BGB.
11.5 Die Kosten, die SCHALTEC im Rahmen eines Rücktritts vom Vertrag durch die Rücknahme der Kaufsache entstehen, trägt der Kunde.
12. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.
C. Besondere schaltec Bedingungen für Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen
1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
1.1 Auftraggeber ist der Kunde von SCHALTEC, der SCHALTEC mit der Durchführung von Reparatur- oder Sanierungsleistungen im eigenen oder fremden Interesse beauftragt. Auftragnehmer ist SCHALTEC, die mit der Durchführung Reparatur- oder Sanierungsleistungen vom Auftraggeber beauftragt wird.
1.2 Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen sind Tätigkeiten, die SCHALTEC für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte ausführt. Hierunter fallen insbesondere die Warenaufbereitung, Reparatur, Reinigung, Instandsetzung und Qualitätskontrolle von Schalungen und Gerüsten.
2. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung der Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaig vereinbarte Mitwirkungshandlungen zu leisten. Der Auftraggeber hat
- die (Vor-)Produkte und Materialien zu stellen,
- SCHALTEC über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und
- Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch SCHALTEC zu überprüfen. Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
2.2 Die nach Ziff. C.2.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers.
3. Pflichten des Auftragnehmers
SCHALTEC ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziff. C.2 zu erbringen. SCHALTEC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers zu überprüfen.
4. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
4.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
4.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziff. C.4.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
5. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
5.1 SCHALTEC hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr aus den in Ziff. C.1.2 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten des Auftraggebers. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er SCHALTEC ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
5.3 Ziff. C.2.2 bleibt unberührt.
6. Mängelrüge
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel SCHALTEC bei Abnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist im Sinne des vorstehenden Satzes genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige, sofern die Anzeige SCHALTEC zugeht.
6.2 Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Anzeige offensichtlicher Mängel gem. Ziff. C.6.1, sind die von SCHALTEC erbrachten Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen als vertragsgemäß erfüllt anzusehen, es sei denn SCHALTEC hat den Mangel arglistig verschwiegen.
7. Mängelansprüche des Auftraggebers
7.1 Die Mangelhaftigkeit einer Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden von SCHALTEC nur übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet sowie schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden.
7.2 Ist die Reparatur- oder Sanierungsleistung mangelhaft und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung.
8. Sonderkündigungsrecht
8.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung der anderen Partei führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die vertragsverletzende Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat SCHALTEC und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn SCHALTEC oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
10. Verjährung
10.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziff. C.1.2 verjähren in einem Jahr.
10.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach.
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
- soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingendanzuwenden sind.
11. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
11.1 SCHALTEC schließt bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen ab und erhält diese aufrecht.
11.2 Bei Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages gem. Ziff. C.11.1 ist die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung von SCHALTEC.
11.3 Auf Verlangen des Auftraggebers weist SCHALTEC den Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nach.
12. Recht zur Ablehnung von Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen
SCHALTEC ist berechtigt, die Reparatur oder Sanierung ganz oder teilweise abzulehnen, wenn sich im Zuge der von SCHALTEC durchzuführenden Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen herausstellt, dass die geschuldete Reparatur oder/und Sanierung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
13. Unterauftragnehmer
SCHALTEC ist berechtigt die vereinbarten Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich der Vergabe von Reparatur- und Sanierungsdienstleistungen an Dritte (Unterauftragnehmer) durch SCHALTEC zu.
D. Besondere schaltec Bedingungen für Transportleistungen
1. Allgemeines
1.1 Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erbringt SCHALTEC Transportleistungen in Bezug auf die Kaufsachen.
1.2 SCHALTEC führt Transportleistungen in der Regel nicht selbst aus, sondern beauftragt hierfür Frachtführer oder Spediteure.
2. Transport
Der Transport von Schalung und/ oder Gerüst, deren Komponenten und Zubehöre, erfolgt ab Werk, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Transportgefahr
Soweit SCHALTEC den Transport von Schalung oder/und Gerüst, deren Komponenten und Zubehöre, übernimmt, trägt SCHALTEC die Transportgefahr bis zur Übergabe der Schalung oder/und Gerüst, deren Komponenten und Zubehöre, an den Kunden.
4. Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten
Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich bei Ablieferung dokumentiert werden und vom Zustellfahrer gegengezeichnet werden.
5. Vergütung
Die Vergütung der Transportleistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
SCHALTEC GmbH
Rötenweg 16
88518 Herbertingen
Sitz der Gesellschaft: Herbertingen
Registergericht Ulm: Handelsregister HRB 731391
Geschäftsführer: Thomas Imbacher, Alexander Held
AGB schaltec GmbH (Download) - AGB's vom 14.05.2024